Seit dem 1. Januar 2011 gelten neue gesetzliche Bestimmungen für Freistellungsaufträge.
Anleger müssen bei der Erteilung von Freistellungsaufträgen die Steuer-Identifikationsnummer angeben, die Sie vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhalten haben. Hier haben Sie die Möglichkeit uns die Steuer-ID mitzuteilen.